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1198 Juli 27. Lateran.

6 Kal. Aug. p. a. 1.

Papst Innocenz III. bestätigt dem Abte Peter von Premontre, sowie den andern Achten und Kanonikern dieses Ordens ihre Rechte und Exemtionen, erklärt alle Ordensklöster dem Mutterkloster zu Premontre unterworfen, verpflichtet die Achte, dort die Generalkapitel zu besuchen, welches letztere auch befugt sein soll, einen unnützen und schädlichen Abt abzusetzen, ohne dass ein Bischof oder Prälat, wenn er nicht besondere geistliche Vollmacht vorwiese, diesen Urtheilsspruch mildern dürfte. Neugewählte Aebte sind zwar dem Diöcesane zu präsentiren, aber wenn sie obgleich mehrmals präsentirt, dessen Bestätigung nicht zu erlangen vermögen, sollen sie doch ihr Amt antreten unter der Voraussetzung, durch Vermittelung des Generalkapitels oder des Papstes noch nachträglich die Bestätigung zu erlangen. Keine geistliche Person soll für Chrisma oder dergl. bei der Weihe oder dem Begräbniss eines Abtes einen Lohn oder für das Hinführen an seinen Wohnort die Stellung eines Pferdes ([pro] deducendo in sedem suam palefridum) beanspruchen, noch der Andere Solches geben, weil sonst Beide, der Verlangende, wie der Gebende der Simonie sich schuldig machen; bei Streitigkeiten, die in Folge der Abtswahl entstanden, soll der Abt des Mutterklosters und dessen Mitäbte den Streit definitiv entscheiden. Die Mutterkirche von Premontre soll alljährlich durch die drei ersten Aebte (von Laon, Floreff und Luissy) visitirt werden, und ihren Anordnungen soll eventuell das General-Kapitel Nachdruck verschaffen. Jene drei Aebte sollen auch bei der Wahl eines neuen von Premontre Theil nehmen. Niemand darf canonici oder conversi der Pramonstratenser ohne Erlaubniss ihrer Aebte aufnehmen oder bei sich behalten. Keine Kirche des Ordens darf zu einem ändern Bekenntnisse (ad aliam professionem) übertreten. Si ,que vero eccle canorum alterius ord. ad ordem vrum, venerint, ad ecclam vri. ord. habeant sine refragacione respectum, in qua verum noscuntur ordinem assumpsisse. Ein Streit über Temporalien zwischen verschiedenen Klöstern des Ordens soll nicht ausserhalb des Ordens entschieden werden und Appellation soll nicht gestattet sein.
     Grangias vestras et curtes sic et atria ecclarum a pravorum incursu et violencia liberas fore sancimus prohibentes, ut nullus ibi homines capere, spoliare, verberare seu interficere aut furtum vel rapinam committere audeat. Um zu häufige Besuche von Laien zu vermeiden, soll es den Brüdern gestattet sein salvo jure diocesanorum auf den Gütern und Höfen Kapellen (oratoria) zu bauen, in ihnen Gottesdienst zu halten und die Diener, wofern dieselben nicht in der Nähe eigene Wohnungen haben, als Theilnehmer an der Beichte, dem Abendmahl und dem Begräbniss im Kloster aufzunehmen, ohne dass Jemand ihren Nachlass mit Beschlag belegen dürfe salva tamen heredum legittima porcione et canonica iusticia illarum ecclesiarum, a quibus mortuorum corpora assumuntur. Die Aebte sollen ihren Untergebenen gegenüber das Recht zu binden und zu lösen haben. Da ferner nicht alles Einzelne hier aufgeführt werden könne, wer den allgemein die Gewohnheiten des Ordens bestätigt und Privilegien, welche den Freiheiten des Ordens zuwiderlaufen, sollen, selbst wenn sie vom Papste ausgehen, ungültig sein, auch soll Niemand von ihnen Zehnten erpressen. Die Bischöfe und Prälaten sollen (nisi servato eveccionis numero in Lateranensi constituto) nicht in den Klöstern oder den Gütern und Höfen Herberge nehmen, ausser in grosser Noth und dann mit den gewöhnlichen Speisen jener Häuser sich begnügen lassen. Keine Weltlichen oder Geistlichen sollen in den Klöstern des Ordens Fleisch essen dürfen, ausser offenbarer Krankheit wegen und dies allein in den monasteriis conventualibus; Niemand soll Brüder des Ordens vor weltliche Gerichte ziehen, und vor geistlichen Gerichten soll das Zeugniss von Ordensbrüdern gültig sein, ferner soll Niemand die Kirche gegen die Ordensstatuten mit Steuern beschweren. Keiner der Mönche darf wilde Thiere, Vögel, Hunde oder derartige Luxusthiere (animalia curialitatis) von Jemandem zur Pflege aufnehmen. Wenn etwa der Bischof aus irgend welchen Gründen die Ordination oder Aehnliches verweigert, dürfen sie dieses von einem ändern Bischof, der vielleicht zufällig ihr Gast ist, sich ertheilen lassen, ohne Präjudiz für die sonstigen Diöcesanrechte. Kein Erzbischof oder Bischof soll die Ordens klöster mit dem Interdikt belegen, sondern die Klage bei dem Generalkapitel ein leiten. Gegeben durch den päpstl. Kanzler Renaldus.

Or. P. A. Vinc. 3. Druckorte bei Potthast reg. pont. No. 334.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.